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Montag, 6. September 2010    07:06:44

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19.07.10 14:18 Alter: 49 Tag(e)

Wichtige Informationen zum Abbrennen eines Feuerwerks


Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der Silvesterzeit verboten ist, es sei denn, dass das Abbrennen durch das zuständige Ordnungsamt genehmigt worden ist.

 

Sie möchten im Rahmen eines privaten Festes oder einer Vereinsveranstaltung ein Feuerwerk abbrennen? Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist abhängig davon, aus welchem Anlass das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Genehmigt wird es auf Antrag z. B. bei einer Hochzeitsfeier, sofern nicht witterungsbedingte Gründe dem entgegenstehen (z. B. hohe Waldbrandgefahr aufgrund lang anhaltender Trockenheit).

 

Der Antrag für die Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II muss schriftlich beim Ordnungsamt gestellt werden.

 

Folgende Informationen muss Ihr Antrag beinhalten:

 

  • Name und Anschrift desjenigen, der das Feuerwerk abbrennen möchte
  • Datum und Uhrzeit
  • Genaue Beschreibung der Örtlichkeit, wo genau soll das Feuerwerk abgebrannt werden?
  • Im Falle einer Hochzeitsfeier ist ein Nachweis vorzulegen

 

Der Antrag muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltung schriftlich gestellt werden, da im Genehmigungsverfahren meist auch ein Ortstermin notwendig ist.


Die Genehmigungserteilung ist gebührenpflichtig (25,00 €). Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gern das Ordnungsamt unter der Ruf-Nr. 09642 707-70.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 SprengG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 41 SprengG).

 


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