Allgemeinverfügung
für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2
für den Altstadtbereich der Stadt Kemnath
Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) erlässt die Stadt Kemnath folgende
Allgemeinverfügung
Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2
für den Altstadtbereich der Stadt Kemnath
1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember sowie 01. Januar jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines jeden Jahres untersagt.
2. Das Verbot gilt am Stadtplatz, Cammerloherplatz, Rathausplatz, Am Einlaß, Brauhausstraße, Schmidtstraße, Trautenbergstraße und Poststraße. Dort dürfen grundsätzlich keine Feuerwerkskörper abgebrannt sowie keine Glasflaschen, Gläser und ähnliche zerbrechliche Gegenstände mitgeführt werden. Die Bereiche, in denen das Abbrennverbot gilt, sind aus der beigefügten Kartografie ersichtlich.
3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt mit ihrer Bekanntmachung über den ortsüblichen Weg als bekanntgegeben. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Gründe:
I.
Die Straßen und Plätze im Altstadtbereich der Stadt Kemnath werden in der Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wurde eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuer-werk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) abgefeuert und abgebrannt. Es ist grundsätzlich verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen. Um die Sicherheit zur erhöhen, hat die Stadt Kemnath bereits in Vorjahren für die Silvesternacht eine sog. Feuerwerksverbotszone im Raum des Altstadtbereichs eingerichtet.
II.
Die Stadt Kemnath ist als Sicherheitsbehörde zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 nach § 36 Sprengstoffgesetz i. V. m. Ziffer 5 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZustV-GA i. V. m. Nr. 28.2 der dazugehörigen Anlage Besondere Zuständigkeiten sachlich zuständig. Aufgrund Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist die Stadt Kemnath örtlich zuständig.
Rechtsgrundlage für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 über den gesetzlichen Zeitraum des 02. Januar bis 30. Dezember hinaus ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Hiernach kann die Stadt Kemnath als zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. Aufgrund der engen Bebauung im Altstadtbereich ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes.
Ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist geeignet, um Brände im Ortskern (Altstadt) von Kemnath zu verhindern. Das Verbot ist erforderlich, da sich der Schutz der Bewohner von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt.
Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bürgerinnen und Bürger nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 entste-henden Gefahren für den Ort und ihrer Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht zugewartet werden, nachdem die Einlegung einer Anfech-tungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte.
Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Bewohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände über den gesetzlichen Zeitraum des 02. Januar bis 30. Dezember hinaus.
Kemnath, 06.10.2025
gez.
Roman Schäffler
Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht für Niederbayern und Oberpfalz in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 110 165, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01. 01. 2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

